AGB

hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

VERKAUFSBEDINGUNGENDER FIRMA STUMPE GLAS GMBH

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter sind nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

1. PREISE

Unsere Preise sind freibleibend, die berechneten Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter, Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben, usw., sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn, die Waren oder Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht.Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Alle Preise verstehen sich, wenn von uns nichts anderes vermerkt ist, ab Werk Kaufbeuren-Neugablonz ausschließlich Verpackung.Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten, usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischen Bestellungen stehen wir für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Falls nicht anders vereinbart, lauten unsere Zahlungsbedingungen 10 Tage 2 % Skonto, 30 Tage rein netto. Voraussetzung ist in jedem Fall Barzahlung und Eingang der Zahlung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Wechsel sind keine Barzahlung. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist haben wir Anspruch auf die banküblichen Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechsel stehen wir nicht ein. Die Berufung des Kunden auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen.

Verzugszinsen und Wechselspesen sind sofort zu bezahlen. Zahlungsverzug und sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen und, soweit wir im Besitz von Wechseln sind, gegen den Säumigen vor Verfall Rückgriff zu nehmen. Weitere Lieferungen brauchen wir nur vorzunehmen, wenn der Kunde Sicherheit oder Vorauszahlung leistet.Gegenüber unseren Forderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie eines Pfandrechts ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindungen bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt für uns. Sollte durch diesen Vorgang in der Hand des Käufers Eigentum entstehen, so wird es gleichzeitig auf uns übertragen und das Produkt vom Käufer für uns unentgeltlich verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Käufer ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiter zu verkaufen:Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen in Höhe des Rechnungswertes unserer beteiligten Vorbehaltsware sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch jederzeit befugt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und direkte Bezahlung an uns zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung unserer Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Rechnungswert unserer Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf schriftliche Anforderung hin, zu entsprechender Freigabe.Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und bedeutet nicht den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen durch Dritte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

4. LIEFERZEIT, TEILLIEFERUNG

Liefertermine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt oder bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liefertermin oder -frist sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit die Verspätung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bei Verzug und nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.

5. VERSAND UND VERPACKUNG

Der Versand der Waren folgt in allen Fällen ab Werk Kaufbeuren-Neugablonz auf Gefahr des Kunden. Der Kunde haftet bei Nachnahmesendungen auch für den richtigen Eingang des nachgenommenen Betrages.Die Verpackung erfolgt nach Anweisung des Kunden, mangels solcher nach unserem Ermessen. Die Verpackungen werden zuzüglich zum Verkaufspreis berechnet.

6. WERKZEUGE UND MODELLE

Durch die Bezahlung von Werkzeug- oder Modellkosten erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge oder Modelle; diese bleiben vielmehr unser alleiniges Eigentum.

7. GEWÄHRLEISTUNG

Offensichtliche Mängel bzw. Mengen- und Maßabweichungen der Ware sind unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Andere als offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden.Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann, wenn er zwei Mal vergeblich zur Nachbesserung oder Nachlieferung unter Fristsetzung aufgefordert hat oder eine Nachbesserung bzw. Lieferung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist.Bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Dies gilt ebenfalls, sofern uns Vorsatz und / oder Arglist treffen.

8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist unsere Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9. RÜCKTRITT

Falls uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns erwachsen.Ebenso sind wir, ohne dass der Kunde Ansprüche an uns stellen kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn uns die Ausführung des Auftrags durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Rohstoffmangel, Brand- oder ähnliche Zufälle unmöglich gemacht wird.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Kaufbeuren.

11. RECHTSWAHLKLAUSEL

Für das Vertragsverhältnis gilt die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart.

12. NICHTIGKEIT

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss.